Das Urheberrecht ist an das Werk geknüpft. Man spricht auch von Werkschutz. Geschützt ist dabei nicht die körperliche Erscheinung eines Werkes (z.B. der Vortrag eines Textes, ein Buch, die Live-Interpretation eines Musikstückes, ein Tonträger, eine Tanzaufführung, ein Foto, eine Skulptur), sondern die dahinterliegende geistige Gestaltung, also das Unkörperliche, Immaterielle.
Was ist geschützt?
Dabei sind aber nicht alle Schöpfungen geschützt, sondern nur jene, die ein Mindestmaß an Originalität erreichen. Man spricht von eigentümlichen geistigen Schöpfungen, wobei es auf die Unterscheidbarkeit zu anderen Werken ankommt.
Diese kann sich ergeben aus
- Inhalt (Aussage oder Geschichte) und/ oder
- Form
Die Textzeile „so ein Tag, so wunderschön wie heute“ z.B. ist als Aussage (heute ist ein schöner Tag) wohl ziemlich banal. Die Form jedoch wird von der Judikatur als ausreichend originell und somit schützenswert erachtet. Man sieht also, die geforderte Latte liegt nicht allzu hoch. Dies deshalb, weil man vermeiden möchte, dass Kunst einer subjektiven, qualitativen Wertung unterzogen wird.
Das Freihaltebedürfnis verbietet darüber hinaus den Schutz von:
- grundlegenden Gestaltungselementen (Buchstaben, geometrische Formen, traditionelle Muster…),
- Stil, Technik oder Methode,
- abstrakten Ideen und Systeme, wissenschaftlichen Theorien und Lehren,
- Tatsachen und wahren Begebenheiten.
Diese müssen allen zugänglich bleiben, weil sonst die Ausdrucksmöglichkeiten der Einzelnen und der Allgemeinheit übermäßig beschränkt würden. Allenfalls kann aber ein urheberrechtlicher Schutz durch eine originelle Formgebung entstehen.
Beginn und Ende des Werkschutzes
Beginn des Werkschutzes: in dem Moment, wo das Werk geschaffen wird (Schöpfung des Werks). Formerfordernisse gibt es nicht.
Ende des Werkschutzes: 70 Jahre nach dem Tod des letztverstorbenen Miturhebers bzw. der Miturheberin. Die Schutzfrist beginnt am 1. Jänner des Jahres, das dem Tod folgt, zu laufen. Sie endet also immer an einem 31. Dezember.
Die Länge der Schutzdauer ist damit begründet, dass nicht nur die Urheber:innen selbst, sondern auch ihre Nachkommen abgesichert sein sollen. Danach sind Werke gemeinfrei, also für jeden frei zugänglich und nutzbar.
Rechte von Urheber:innen
Den Urheber:innen eines Werks werden Rechte eingeräumt, die es ihnen ermöglichen, über ihr geistiges Eigentum, ähnlich wie über körperliches Eigentum, zu verfügen. Dabei handelt es sich um
- Verwertungsrechte (betrifft vermögensrechtliche Interessen)
- Urheberpersönlichkeitsrechte (betrifft ideelle und künstlerische Interessen; nicht zu verwechseln mit den Persönlichkeitsrechten im Medienrecht, die die Menschenwürde schützen; dazu mehr unter Persönlichkeitsrechte).