Leistungsschutz

Kategorien: "Geschütze Inhalte"

Neben geistigen Werken werden auch andere Tätigkeiten im künstlerischen Prozess als schützenswert erachtet. Auch diese sind dem Zugriff von Dritten relativ schutzlos ausgeliefert. Man spricht von Leistungsschutzrechten.

Diese bestehen zusätzlich zum Werkschutz! (Mehrschichtprinzip).

 Es gibt ein Leistungsschutzrecht:

  • der ausübenden Künstler:innen (§§66ff UrhG): Der Vortrag, die Aufführung oder Darbietung eines Werkes ist geschützt, auch wenn die Schutzfrist für das dargebotene Werk schon abgelaufen ist. Rechteinhaber:innen sind alle, die an einer Darbietung künstlerisch mitwirken. Die Darbietung muss nicht öffentlich sein. Der Rechtsschutz entspricht dem von Urheber:innen und ist wie dieses nicht als Ganzes übertragbar. Die Schutzfrist endet 50 Jahre nach der Darbietung bzw. falls ein Tonträger erscheint, 70 Jahre nach dessen Erscheinen. 
  • der Veranstalter:innen (§72 UrhG): Die Veranstalter:innen einer solchen Darbietung genießen ebenfalls ein Leistungsschutzrecht an der Darbietung.  Die Schutzfrist endet 50 Jahre nach Darbietung bzw. Veröffentlichung einer Aufzeichnung.
  • der Tonträgerproduzent:innen (§76 UrhG): Wer akustische Vorgänge festhält, hat ein Leistungsschutzrecht an der Aufnahme. Rechteinhaber:in ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Aufnahme trägt. Die Schutzfrist endet 70 Jahre nach Erscheinen des Schallträgers. 
  • der Licht- und Laufbildhersteller (§§73ff UrhG): Wer Fotos oder Filme aufnimmt genießt den Schutz der Aufnahme. Auch hier geht es nicht um eine Werkqualität des Aufgenommenen, jegliche Aufnahme ist geschützt. Die Schutzfrist endet 50 Jahre nach Aufnahme bzw. Veröffentlichung. 
  • des Rundfunkunternehmers (§76a UrhG): Wer Töne oder Bilder sendet hat ein Leistungsschutzrecht an der Sendung. Auch hier ist eine Werkqualität des Gesendeten nicht nötig. Die Schutzfrist endet 50 Jahre nach Erstsendung. 
  • für nachgelassene Werke (§76b UrhG): Wer ein nicht veröffentlichtes Werk, an dem die Schutzfrist bereits abgelaufen ist, erstmalig veröffentlicht, hat dieselben Verwertungsrechte wie Urheber:innen. Die Schutzfrist endet 25 Jahre nach Veröffentlichung.

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