Urheber-Persönlichkeitsrechte

Kategorien: "Geschütze Inhalte"

Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben immer bei den Urheber:innen bzw. ihren Erben. Sie sind, nicht übertragbar. Im (kontinentaleuropäischen) Urheberrecht sieht man das Werk nämlich als eine Art ‚Baby’ der Urheber:innen an. Diese unauflösliche Bindung findet ihren Ausdruck vor allem im:

  • Recht der Urheberbezeichnung: Urheber:innen bestimmen, ob das Werk unter echtem Namen, Pseudonym oder ohne Namen erscheint

Das könnte dich auch noch interessieren