Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben immer bei den Urheber:innen bzw. ihren Erben. Sie sind, nicht übertragbar. Im (kontinentaleuropäischen) Urheberrecht sieht man das Werk nämlich als eine Art ‚Baby’ der Urheber:innen an. Diese unauflösliche Bindung findet ihren Ausdruck vor allem im:
- Recht der Urheberbezeichnung: Urheber:innen bestimmen, ob das Werk unter echtem Namen, Pseudonym oder ohne Namen erscheint
- Werkschutz: schützt künstlerische Integrität. Das bedeutet, jede Änderung des Werkes braucht grundsätzlich die Zustimmung der Urheber:innen. (siehe auch Exkurs: Branchenspezifische Änderungen)