Beim Foto geht es um das Recht am eigenen Bild (§78 UrhG) beim SMS Verkehr um den Briefschutz (§77 UrhG). In beiden Fällen kommt es zu einer Interessensabwägung. Bei der Beurteilung wird in beiden Fällen die Frage des Informationswertes wichtig sein. Also welchen Mehrwert zur bloßen Geschichte hat die Veröffentlichung von Bild und SMS. Beim SMS kann der Befehlston geeignet sein die Verwerflichkeit des Verhaltens zu offenbaren. Beim Bild wird wohl nur die Anwesenheit dokumentiert, was sich vielleicht auch durch Aussagen von Anwesenden zum Ausdruck bringen lässt.