Schutz der Privatsphäre

Kategorien: "Persönlichkeitsrechte"

Namensrecht (§16 und §43 ABGB) 

Grundsätzlich ist für jede Namensnennung ein sachlicher Zusammenhang zwischen berichtetem Inhalt und Namensträger:in nötig. Niemand soll grundlos ans Licht der Öffentlichkeit gezerrt werden. 

Recht am eigenen Bild (§78 UrhG) 

Die Aufnahme von Bildern einer Person an sich ist erlaubt. Die Veröffentlichung ist nur zulässig, wenn sie keine berechtigten Interessen der Person verletzt. (Zum Beispiel:

  • entwürdigende oder herabsetzende Veröffentlichungen,
  • unwahren Behauptungen,
  • Verwendung für Werbezwecke). 

Die Beurteilung erfolgt im Gesamtzusammenhang (z.B. mit einem Begleittext). 

Briefschutz (§77 UrhG) 

Vertrauliche Aufzeichnungen (z.B. Briefe, Tagebücher, E-Mails) dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn berechtigte Interessen von Verfasser:in oder Adressat:in verletzt werden. Das ist der Fall, wenn z.B.

  •  Krankheit
  • politische Anschauung oder
  •  sexuelle Orientierung 

thematisiert werden. 

Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches (§7 MedienG)

Geschützt wird vor bloßstellenden Berichten über den höchstpersönlichen Lebensbereich. Das ist bei Berichten über den engsten Kreis der Intimsphäre immer der Fall (z.B. Krankheiten, Sexualverhalten, Familientragödien…). Darüber hinaus kommt es darauf an, wie weit die persönliche Integrität durch die öffentliche Kenntnis berührt wird. Das hängt auch von der Art der Darstellung ab. Auch Angelegenheiten im halböffentlichen Raum können geschützt sein (z.B. kleines Restaurant). Nicht mehr zum höchstpersönlichen Lebensbereich gehören Angelegenheiten des Berufslebens.

Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten (§120 StGB)

Der/Die Adressat:in einer Äußerung, darf diese für sich selbst aufnehmen. Aber strafbar ist:

  • Veröffentlichung ohne Zustimmung der Äußernden.
  • Weitergabe (ja schon die Wiedergabe vor Dritten) ohne Zustimmung der Äußernden.
  • heimliches Abhören oder Aufnehmen fremder, nicht öffentlicher Äußerungen durch jemanden, für den die Äußerung nicht bestimmt ist.

Schutz vor verbotenen Veröffentlichungen (§7c MedienG)

Polizeiliche Telekommunikationsüberwachungen, Lausch- und Spähangriffe greifen besonders intensiv in die Privatsphäre ein. Deshalb ist die Veröffentlichung ihrer Inhalte verboten, wenn 

  • sie nicht in der Gerichtsverhandlung verwendet worden sind und
  • die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen verletzt werden.

Das ist bereits dann der Fall, wenn berechtigte private Interessen oder Berufs-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse beeinträchtigt sind.

Aus ethischen Gründen sollte auch überlegt werden, wie Material für eigene Berichte beschafft wird. Der Presserat sieht folgendes als unzulässig:

  • Missbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten 
  • Druckausübung
  • Irreführung
  • Ausnützen von emotionalen Stresssituationen

 Zu erwähnen ist hier, dass Persönlichkeitsrechte von Kindern und Jugendlichen einen besonders hoher Wert haben. Im Ehrenkodex des Österreichischen Presserats heißt es: „Bei Kindern ist dem Schutz der Intimsphäre Vorrang vor dem Nachrichtenwert einzuräumen“ und „Bei der Befragung und beim Photographieren von Kindern und in der Berichterstattung über Fälle, die deren Existenz nachteilig beeinflussen kann, ist besondere Zurückhaltung geboten.“ 

Wenn Kinder befragt werden oder an Sendungen mitwirken, ist aus ethischer Perspektive zu beachten, dass sie Auswirkungen und Folgen ihrer Aussagen noch nicht einschätzen können. Den Produzent:innen kommt deshalb die Aufgabe zu, sie darauf hinzuweisen, miteinander zu reflektieren und gemeinsam zu entscheiden, was mit den Aufnahmen geschehen soll. Kinder und Jugendliche sollten in der Berichterstattung nie entwürdigt oder lächerlich gemacht werden. Hier gilt es die Balance zu finden, zwischen dem Schutz der Kinder vor möglichen Folgen und ihrem Recht auf Meinungsäußerung sowie kreative Gestaltung ihrer eigenen Inhalte.


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