Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch (§ 42/1)
Für den eigenen (auch beruflichen) nichtöffentlichen Gebrauch ist die Vervielfältigung von Werken auf Papier zulässig. Gedacht ist vor allem an Fotokopien. Zulässig ist die Herstellung von einzelnen (5-7) Vervielfältigungsstücken.
Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 42/4)
Für den privaten (nicht beruflichen) nichtöffentlichen Gebrauch ist die Vervielfältigung auch auf anderen Trägern zulässig (5-7 Stück). Diese Freie Werknutzung erfasst auch alle Leistungsschutzrechte erlaubt also das Aufnehmen und Kopieren von Musik, Filmen und Rundfunksendungen. Zulässig ist auch die Kopie für enge Freunde und Verwandte.
Weitere Freie Werknutzungen
Eine gesetzliche Erlaubnis zur freien Werknutzung ist unter bestimmten Voraussetzungen außerdem in folgenden Einsatzgebieten möglich:
- Medienrelevante Freie Werknutzung
- Bildungsrelevante Freie Werknutzung
- Freie Werknutzung im Rahmen des Zitatrechts
- Gesetzliche Erlaubnis zu Branchenspezifischen Veränderungen